Das Sondernutzungsrecht

Als Sondernutzungsrecht gilt jedes einem Stockwerkeigentümer eingeräumte Recht, welches ihm erlaubt, die anderen Stockwerkeigentümer und Dritte von der Benutzung eines gemein­schaftlichen Teils auszuschliessen.

Ein solches Sondernutzungsrecht ist im Begründungsakt und im Reglement erfasst. Das können sein

·        Parkplätze

·        Terrassen/Dachterrasse

·        Garten oder Gartensitzplatz

Da es sich um gemeinschaftliche Teile handelt, ist der berechtigte Stockwerkeigentümer ein­geschränkt in der baulichen Ausgestaltung. Hier kommt die äussere Er­scheinung des Ge­bäudes, welches nicht verändert oder gestört werden darf, ebenso zum Tragen.

Beispiel Terrassen/Dachterrassen: Hier gilt ein besonderes Augenmerk auf die Statik. So ist vorgängig der Aufstellung von grossen Pflanzenkübeln oder Skulpturen zu klären, ob dies von der Belastung her zulässig ist, damit das Gebäude keinen Schaden nimmt. Auch die Verkleidung von Terrassenbrüstungen tangieren das Erscheinungsbild und können zu Dis­kussionen Anlass geben, wie übrigens auch die Pflege der Bepflanzung. Weiter dürfen auch hier die Nachbarn durch Bepflanzungen in der Nutzung ihres Sonderrechtsteils nicht beein­trächtigt werden.

Beispiel Gartensitzplatz: Steht dem Sondernutzungsnehmer nur ein Gartensitzplatz gemäss dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan zu, so steht ihm für die persönlichen Ge­genstände wie Gartentisch oder persönliche Pflanzung auch ausschliesslich nur diese Flä­che zur Verfügung. Eine Ausweitung in das gemeinschaftliche Gartenareal ist nicht zulässig. Die Versammlung kann dies an ihrer Versammlung gemeinsam auch ändern, dabei bedarf es einem Mehrheitsbeschluss und die klare Regelung bezüglich Art, Umfang und Unterhalt.

Beispiel Garten: Veränderungen an der ursprünglichen Gestaltung wie z.B. Steine statt Ra­sen, Anpflanzung von Bäumen, Entfernung von Büschen, Setzen von Begrenzungen, das Aufstellen von festen Grillanlagen oder grossen Spielgeräten sind der Versammlung zu be­antragen und von dieser genehmigen zu lassen. Zum einen ist bei der Bepflanzung darauf zu achten, dass die allenfalls darunterliegenden Gebäudeteile keine Schäden nehmen, die Nachbarn nicht tangiert und in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden, weiter bestehen allen­falls Bauvorschriften bezüglich Pflanzenwahl bzw. –pflicht. Die Bepflanzung tangiert auch das Erscheinungsbild der Liegenschaft.

Aus Erfahrung wissen wir, dass diese Rechten und Pflichten von den Sondernutzungsneh­mern nicht immer verstanden werden. Wir empfehlen immer, vorgängig einer Veränderung die Gemeinschaft anzufragen mittels eines Antrags an die Versammlung. Bei der Ausgestal­tung desselben stehen wir den Eigentümern gerne beratend zur Seite. Die gemeinsam ge­troffene Zustimmung inkl. der allfälligen Regelung bezüglich Pflege und Unterhalt wird sau­ber protokolliert und ist für alle Rechtsnachfolger verbindlich.

 

Zögern Sie nicht, uns zu fragen, wir helfen gerne.

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